Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Heranziehungsbescheid für einen Flüchtlingsbürgen aus Bonn in vollem Umfang aufgehoben. Er müsse aufgrund der rheinland-pfälzischen Aufnahmeanordnung von 2013 nicht für die Zeit nach der Asylgewährung haften (Az. 18 A 1125/16).