Das BVerfG entschied, dass ein Beschwerdeführer, der sich sofort mit einem Eilantrag an das Gericht wendet, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, unmittelbar bei der Behörde die Korrektur des Verwaltungsaktes zu erreichen, selbst seine Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren tragen muss (Az. 1 BvR 300/18).