Das VG Koblenz wies darauf hin, dass eine Erstattung von Fahrtkosten für einen Schüler der Walfdorfschule nur in Betracht kommt, wenn er eine Freie Waldorfschule besucht, die im Bezirk der für ihn zuständigen öffentlichen Grundschule oder in einem angrenzenden Schulbezirk liegt (Az. 4 K 123/18).