Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als “Hassrede” i. S. der Gemeinschaftsstandards von Facebook ist lt. OLG Karlsruhe nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist (Az. 15 W 86/18).