Mit Wirkung zum 3. Januar 2018 sieht Artikel 35 der Europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) vor, dass ein Handelsplatz das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu einer Zentralen Gegenpartei hat, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Darauf weist die BaFin hin.