Der Generalanwalt schlägt dem EuGH vor, zu urteilen, dass die Staubsaugerlieferanten und -händler keine ergänzenden Etiketten verwenden dürfen, auf denen die Angaben, die das in einer Verordnung der Union vorgesehene Energieetikett enthält, wiedergeben oder präzisiert werden (Rs. C-632/16).