Der VGH Hessen hat zwei Klagen von Grundstückseigentümern aus Frankfurt am Main abgewiesen, mit denen eine Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm begehrt wurde, der von landenden Flugzeugen auf der Landebahn Nord-West des Flughafens Frankfurt Main verursacht wird (Az. 9 A 1852/14.T, 9 A 814/13.T).