Auch der Prüfling, der wegen einer schweren Erkrankung (hier Lungenembolie) von einer Prüfung zurücktreten will, muss den Rücktritt unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend machen. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 27/17.MZ).
Auch der Prüfling, der wegen einer schweren Erkrankung (hier Lungenembolie) von einer Prüfung zurücktreten will, muss den Rücktritt unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend machen. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 27/17.MZ).