Wenn Gerichte über die Zulässigkeit eines im unionsrechtlich determinierten Rechtshilfeverkehr gestellten Auslieferungsersuchens befinden, haben sie Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht dem EuGH als gesetzlichem Richter vorzulegen. Darauf wies das BVerfG hin (Az. 2 BvR 424/17).