Laut BVerfG durfte der Gesetzgeber an herausgehobene Funktionen im DDR-Staatsapparat ohne Verfassungsverstoß eine Begrenzung der in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu überführenden Versorgungsanwartschaften knüpfen. Zu diesen Funktionen zählt auch die eines Staatsanwaltes beim Generalstaatsanwalt (Az. 1 BvR 1069/14, 1 BvR 2369/14).