Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht hinreichend dargetan hat, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hat (Az. 2 BvR 1366/17).