Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen zum anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Rechtsanwalt wandte sich insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (Az. 1 BvR 2233/17).