Der VerfGH Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde einer Privatschule gegen die Verweigerung der Anerkennung einer beruflichen Ersatzschule als unbegründet zurückgewiesen, da lediglich zwei von achtundzwanzig Lehrern im öffentlichen Schuldienst anstellungsfähig seien (Az. 1 VB 15/16).