Das OLG Hamm hat über die Nichtigkeitsklage einer ostwestfälischen Sparkasse gegen ihren ehemaligen Sparkassenvorstand aus Gütersloh entschieden (Az. 8 U 88/17). Die Berufung der Sparkasse gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld, welches die Nichtigkeitsklage als unzulässig verworfen hatte (Az. 17 O 126/16), wurde zurückgewiesen.