Das LG Köln hat entschieden, dass die Stadt gegen ihre Amtspflichten verstoßen hat, weil sie nur zwei Wochen (und nicht sechs Monate) vor der Räumung die notwendige öffentliche Bekanntmachung vorgenommen hat, jedoch auch der Kläger mitverantwortlich für den „Schaden“ ist, da er sich nicht rechtzeitig um die Räumung gekümmert hat (Az. 5 O 36/18).