Laut AG Nürnberg ist der Inhaber eines Internetanschlusses nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen verpflichtet, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind (Az. 32 C 3784/17).