Das OLG Stuttgart bestätigt den Freispruch eines Verkehrsteilnehmers, der im Bußgeldverfahren eine nicht existierende Person in den Anhörungsbogen eintragen ließ, um so insbesondere dem Fahrverbot zu entgehen, da dieses Verhalten keinen Straftatbestand erfülle (Az. 4 Rv 25 Ss 982/17).