Bleiben bei einer Einbürgerung Verurteilungen außer Betracht, weil sie die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Unbeachtlichkeitsgrenzen nicht überschreiten, bleibt die in einem Strafurteil zusätzlich angeordnete unselbständige Maßregel der Besserung und Sicherung unberücksichtigt. So entschied das BVerwG (Az. 1 C 4.17).