Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz den Anstellungsvertrag mit dem im Dezember 2017 von der Versammlung gewählten Bewerber abschließen darf und ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines weiteren Bewerbers keinen Erfolg hat (Az. 2 B 10272/18.OVG).