Als Kündigungsgrund für Eigenbedarf kann auch eine teilgewerbliche Nutzung oder eine günstigere Lage zum Arbeitsplatz ausreichen. Dennoch müsse die Abwägung der gegensätzlichen Interessen von Vermieter und Mieter mit Blick auf die Bedeutung der jeweiligen Nutzung vorgenommen werden. So das AG Tempelhof-Kreuzberg (Az. 23 C 258/15). Darauf wies der Deutsche Anwaltverein hin.