Das OLG Hamm entschied, dass ein Kunde eines Energielieferers sowohl im Grundversorgungsverhältnis als auch im Sondervertragsverhältnis die vermeintliche Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nicht mehr geltend machen kann, wenn er die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Az. 2 U 99/14).