Das BAG hat entschieden, dass die Regelung des “Verwässerungsschutzes” bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar ist (Az. 10 AZR 295/17).
Das BAG hat entschieden, dass die Regelung des “Verwässerungsschutzes” bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar ist (Az. 10 AZR 295/17).