Das BVerwG entschied, dass Kommunen Fahrverbote für unsaubere Diesel-Kraftfahrzeuge aussprechen dürfen, allerdings müssen bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Az. 7 C 26.16, 7 C 30.17).