Ein dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts genügender richterlicher Bereitschaftsdienst erfordert die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasse die Zeit zwischen 6 und 21 Uhr, nachts müsse jedenfalls bei einem über den Ausnahmefall hinausgehenden Bedarf ein Bereitschaftsdienst eingerichtet werden. Über diese Entscheidung des BVerfG hat die BRAK berichtet (Az. 2 BvR 675/14).