Laut BGH zählen Mediatoren und Berufsbetreuer nicht zu den in § 59a I 1 BRAO aufgeführten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59a III BRAO erlaubt ist, sich zu einer Bürogemeinschaft zu verbinden. Die Entscheidung erging zur Rechtslage noch vor der Neufassung von § 203 III, IV StGB (Az. AnwZ (Brfg) 32/17). Das berichtet die BRAK.