Die Regelung im niedersächsischen Kommunalrecht, dass hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden nicht Abgeordnete des Kreistages sein dürfen, ist mit dem Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung vereinbar. So entschied das VG Braunschweig (Az. 1 A 48/17).