Das auf die Grundsanierung und den Weiterbetrieb des Hallenbades in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren ist nach vorläufiger Prüfung unzulässig. Das auf den Weiterbetrieb des Hallenbades in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren sei verfristet. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 1 L 5853/17).