Wenn sich ein ursprünglich bestehender Gefahrenverdacht nach Durchführung der Gefahrerforschungsmaßnahme nicht bestätigt, kann der sog. Verdachtsstörer für dadurch erlittene Nachteile aufgrund seines Sonderopfers für die Allgemeinheit Entschädigung verlangen. So entschied das LG Osnabrück (Az. 5 O 2410/17).