Der BGH hat entschieden, dass in einem Fall, indem der Reiseveranstalter zur Durchführung einer Reise vertraglich verpflichtet war, diese aber vereitelt worden ist, der Reisende ebenso wie bei einer erheblich beeinträchtigten Reise nach § 651f Abs. 2 BGB – neben der Erstattung des Reisepreises – auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann (Az. X ZR 94/17).