Die BRAK informiert, dass laut BGH bei Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren § 91 Abs.2 Satz 2 ZPO gilt. Die Kosten des zweiten Rechtsanwalts seien danach nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht überstiegen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste (Az. IX ZB 31/16).