Der BGH entschied, dass die verschiedenen Zeitschriften veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen waren und deshalb von der Beklagten auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden durften, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden (Az. VI ZR 76/17).