Der BGH hat das Bundeskartellamt in entscheidenden Punkten seiner Missbrauchsverfügung gegen EDEKA (“Hochzeitsrabatte”) bestätigt und einige Grundsatzfragen beim Anzapfverbot geklärt. Dies betrifft die Forderungen der EDEKA nach einem “Bestwertabgleich”, einer “Anpassung der Zahlungsziele” und einer “Partnerschaftsvergütung”. Der BGH hat hier gegen eine zu weitgehende Abwälzung des unternehmerischen Risikos von marktmächtigen Händlern auf Hersteller entschieden (Az. KVR 3/17).