Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Hausnotrufsystem und aus der Betreuungspauschale einer Seniorenresidenz GbR gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG abgelehnt werden darf, wenn diese weder einen Vertrag, eine Anerkennung oder Vereinbarung nach dem Sozialrecht vorgelegt, noch eine vollständige oder überwiegende Vergütung der Betreuungsleistungen und Pflegekosten in mindestens 40 v. H. der Fälle nachgewiesen hat (Az. V R 52/16).