Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei einem ergänzenden Flächenerwerb, der auf einen früheren Flächenerwerb Bezug nimmt und bei dem ein Gesamtkaufpreis vereinbart wird, um einen Teil eines einzigen zeitlich sukzessiven Erwerbsvorgangs, der nur eine Gesamtgrunderwerbsteuer entstehen lässt, handelt – und wenn ja, ob eine sukzessiv erhobene Steuer zu unterschiedlichen Tarifen erhoben werden kann (Az. II R 7/15).