Der BFH hatte zu entscheiden, ob dann, wenn ein Miteigentumsanteil an einem einer Betriebs-GmbH vermieteten Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens gehörte und zugleich eine wesentliche Betriebsgrundlage war, die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gemäß § 20 UmwStG zu Buchwerten nur bei Mitübertragung dieses Miteigentumsanteils möglich war (Az. I R 7/16).