Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Treuhänder/Insolvenzverwalter die Befugnis hat, gegen den an den Insolvenzschuldner bekannt gegebenen und ausdrücklich gegen das insolvenzfreie Vermögen gerichteten Einkommensteuerbescheid zulässig Einspruch einzulegen und die Durchführung einer getrennten Veranlagung, statt vorher einer Zusammenveranlagung zu begehren (Az. III R 12/16).