Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Investitionszulage bereits im Jahr der Investition zu aktivieren ist, auch wenn die Zulage erst im Folgejahr beantragt wird und ob der Anspruch zum Betriebsvermögen i. S. d. für den Investitionsabzugsbetrag maßgeblichen Größenmerkmals gehört (Az. IV R 12/14).