Der BFH hatte zu entscheiden, ob dann, wenn im Rahmen einer Vermögensübertragung (Vollübertragung) nach § 174 Abs. 1 UmwG als Gegenleistung die Erbringung einer Sachleistung vereinbart wird, in der stille Reserven vorhanden sind, weil der Buchwert in der Bilanz der Übernehmerin unter dem Wert liegt, mit dem das Vermögen der übertragenden Körperschaft übernommen wird, dieser Gewinn in dem Veranlagungszeitraum, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt, der Besteuerung unterliegt, wenn die Gegenleistung erst im Folgejahr bewirkt wird (Az. I R 27/16).