Der BFH hatte zum einen entscheiden, ob ein von einer KG betriebener Gewerbebetrieb durch die Aufgabe einer Bauträgertätigkeit mangels Fortführungsabsicht und -möglichkeit aufgegeben wurde, oder ob ein ruhender Gewerbebetrieb vorlag und zum anderen, ob der Wegfall der während des Ruhens zwischenzeitlich eingetretenen gewerblichen Prägung der Klägerin zur Betriebsaufgabe führte, ohne dass eine ausdrückliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich gewesen wäre (Az. IV R 37/14).