Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auch vorliegt, wenn bei einer Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt, oder handelt es sich in diesem Fall um einen Gestaltungsmissbrauch (Az. VIII R 32/16).