Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob im Zeitpunkt der mit Schreiben vom April 2012 begehrten Änderung (“Korrektur” des Antrags vom 25. März 2011) der bereits festgesetzten Stromsteuerentlastung für das Jahr 2010 Festsetzungsverjährung eingetreten war und ob § 170 Abs. 3 AO bei der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG anwendbar ist (Az. VII R 26/16).