Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Besteuerung des einem deutschen Staatsangehörigen und ehemaligen Beamten, der am Tag des Austauschs der Ratifizierungsurkunden zum DBA-Ungarn in Ungarn wohnhaft bzw. ansässig war, vom deutschen Staat ausbezahlten Ruhegehalts aufgrund der Vertrauensschutzregelung in Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn nicht nach dem Kassenstaatsprinzip erfolgt, sondern das Besteuerungsrecht der Ansässigkeit bzw. dem Wohnsitz folgt (Az. I R 49/16).