Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei dem Rückkauf einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds an den Initiator wegen dessen irreparablen Leistungsstörungen um eine Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts handelt, der nicht zur Erfüllung des Tatbestands eines Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr 1, Satz 4 EStG führt (Az. IX R 27/16).