Der BFH ruft den EuGH an, um die Frage zu klären, ob die Vorsteuer aus einer misslungenen Investition mit der steuerpflichtige Umsätze erzielt wurden, nach § 15a UStG zu berichtigen ist, wenn bei ruhendem Betrieb neben dem Leerstand einer Cafeteria eine geringfügige Nutzung stattfindet, die keine steuerpflichtigen Umsätze zum Ziel hat (Az. V R 61/17).