Der BFH hatte zu entscheiden, ob die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für eine landwirtschaftlich tätige GbR, die gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, bestandskräftig getroffene Billigkeitsentscheidung, gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR auf die Aktivierung des Feldinventars zu verzichten, Bindungswirkung für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags entfaltet (Az. IV R 51/14).