Laut LAG Düsseldorf ist eine Betriebsrente wegen Erwerbminderung rückwirkend zu gewähren. Eine entgegenstehende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingen einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, sei unwirksam (Az. 6 Sa 983/16).