Laut BAG ist die Verteilung der Betriebsratssitze bei der Betriebsratswahl in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG verfassungsgemäß. Das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren verletze weder den Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch die Koalitionsfreiheit (Az. 7 ABR 35/16).