Das OLG Karlsruhe hat eine Klage einer Aktionärsminderheit gegen Mehrheitsaktionär, Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft abgewiesen, weil die Bestellung des von der Aktionärsminderheit zur Erhebung der Klage eingesetzten besonderen Vertreters nichtig gewesen sei (Az. 11 U 35/17).