Laut EuGH kann der Grundsatz ne bis in idem zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden. Eine solche Beschränkung dürfe aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele zwingend erforderlich sei (Az. C-524/15, C537/16, C-596/16, C-597/16).