Laut BGH trifft eine Bank bei einem Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Diese Pflicht verletzt sie, wenn sie in ihren Präsentationsunterlagen die Risiken der vom Kunden übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich macht (Az. XI ZR 152/17).